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Was die EU-Geoblocking-Verordnung für Onlinehändler bedeutet

Ab dem 3. Dezember gilt die im Februar 2018 verabschiedete EU-Geoblocking-Verordnung. Sie soll dafür sorgen, dass Kunden aus EU-Ländern nicht mehr per Geoblocking von Angeboten im Onlinehandel ausgeschlossen werden oder auf unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen je nach Herkunftsland stoßen. Wir haben die wichtigsten Punkte der Verordnung für Onlinehändler zusammengetragen.

2016 sammelten laut einer Befragung der EU-Kommission 38 Prozent der Onlinehändler Informationen über ihre Kunden, um Geoblocking anzuwenden. Geoblocking ist die Technologie, mit der Anbieter Nutzer über die IP-Adresse den Zugriff auf ihre Webseite verweigern können, je nach Region, aus der die Nutzer die Webseite aufrufen. Oder aber Händler leiten Nutzer automatisch auf eine Webseite mit länderspezifischen Angeboten um und differenzieren anhand des Wohnorts, welche Zahlungsart für wen verfügbar ist.

Die EU untersagt mit der Geoblocking-Verordnung ab 3. Dezember, Kunden innerhalb der EU aufgrund ihres Herkunftslandes Inhalte und Angebote der eigenen Webseite zu verwehren, unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erlassen und zulässige Zahlungsarten je nach EU-Mitgliedsland zu differenzieren. Damit soll der europäische Binnenmarkt gestärkt und Diskriminierung von Kunden aufgrund der Herkunft aus einem bestimmten EU-Mitgliedsland verhindert werden.

Zugriff auf eigenen Shop muss überall in der EU möglich sein

Mit der Geoblocking-Verordnung dürfen Onlinehändler nicht mehr den Zugriff auf ihre Webseite aus bestimmten EU-Ländern blockieren. Auch ein automatischer Redirect für Seitenaufrufe aus bestimmten Herkunftsländern ist nicht mehr erlaubt.

Ausgenommen sind Fälle, in denen die Weiterleitung rechtlich notwendig ist, etwa wegen Jugendschutz oder dem Werbe- und Vertriebsverbot bestimmter Produkte wie z.B. Nahrungsergänzungsmitteln in bestimmten EU-Ländern.

Als Händler sollten Sie überprüfen, was Sie auf ihrer Webseite in puncto Geoblocking eingerichtet haben. Wenn Ihre Kunden ausdrücklich zustimmen, können Sie eine Weiterleitung auf länderspezifische Seiten einrichten, nur automatisch darf sie nicht mehr erfolgen. Sie dürfen außerdem weiterhin parallel mehrere länderspezifische Seiten auch mit preislich unterschiedlichen Angeboten unterhalten.

Nur eben müssen alle EU-Kunden Ihr Angebot uneingeschränkt wahrnehmen können, also Zugang zu den jeweiligen Webseiten haben. Allerdings dürfen Sie Kunden aufgrund von deren Standort in der EU nicht mehr davon ausschließen, Waren bei Ihnen zu kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Lieferung: Gleiche Regelungen für alle EU-Kunden – keine Lieferpflicht in alle EU-Länder

Die Geoblocking-Verordnung legt außerdem fest, dass die AGB für alle Kunden aus der EU gleichermaßen gelten müssen. Für Lieferungen im Online-Handel heißt das nicht, dass Händler in Zukunft in alle EU-Mitgliedsländer liefern müssen.

Allerdings müssen die gleichen Lieferbedingungen für alle Kunden gelten. Wenn Sie also eine Abholung von Waren anbieten, können Sie als Händler nicht Kunden mit bestimmter EU-Staatsangehörigkeit oder Wohnort davon ausschließen.

Außerdem muss es auch für Kunden aus Herkunftsländern, in die Sie als Händler nicht liefern, möglich sein, sich die Ware in ein Land schicken zu lassen, in das Sie regulär liefern. Online-Händler müssen also eine entsprechende Abweichung der Rechnungs- und Lieferadresse akzeptieren. Die Liste der Länder, in die ein Händler liefert, sollte für Kunden in den AGB und beim Bestellvorgang zugänglich sein.

Zahlung: Angebotene Zahlungsarten müssen unabhängig vom Wohnort in der EU gelten

Ab 3. Dezember können Kunden außerdem nicht mehr wegen ihres Herkunftslandes oder dem ihres Zahlungsdienstleisters von Transaktionen ausgeschlossen werden. Wenn Sie als Onlinehändler also eine bestimmte Zahlungsmethode anbieten, muss sie für alle Nutzer ihres Shops gelten, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und dem Standort ihrer Bank.

Den vollständigen Text der EU-Geoblocking-Verordnung finden Sie auf den Webseiten der Europäischen Union

Über den Autor
Ulrike Schult

Ulrike Schult

Die Autorin ist als Redakteurin im Team von unternehmenswelt.de tätig. Zuvor beriet Ulrike Schult in Leipzig Studierende zum Einstieg ins Berufsleben und organisiert momentan unter anderem an der Fachhochschule ein überfachliches Qualifizierungsprogramm für Doktoranden aus den Ingenieurswissenschaften und anderen Bereichen.