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Corona-Hilfen & Pfändungsschutz: Das musst du wissen

Corona-Hilfen dienen dem Zweck der Existenzsicherung eines Unternehmens und dürfen nicht gepfändet werden. Kenne diese Gerichtsurteile im Streitfall. Gläubiger oder Banken dürfen Überbrückungshilfen aufgrund ihrer eindeutigen Zweckbindung nicht einbehalten. So wehrst du dich erfolgreich gegen eine Kontopfändung.

Unbürokratischer Mikrokredit zwischen 1.000 EUR bis 25.000 EUR

Unternehmer in Liquiditätsengpässen nicht unverhältnismäßig belasten

Gläubiger dürfen Corona-Hilfen nicht pfänden (BGH Az. VII ZB 24/20 )

Du hast in der Corona-Krise deutliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen und kannst Verbindlichkeiten privater Gläubiger nicht bedienen? Gemäß Bundesgerichtshof-Beschluss vom 10. März 2021 (Az. VII ZB 24/20) dürfen zum Begleichen unternehmerischer Schulden keinesfalls Corona-Soforthilfen herangezogen werden. Hierbei handelt es sich analog zu staatlichen Sozialleistungen (z.B. Corona-Grundsicherung) um Hilfsgelder mit fixer Zweckbindung. 

Ein Unternehmen in der Krise kann sich darauf verlassen, dass Soforthilfen und Überbrückungshilfen pfändungssicher sind. Klarheit schafften die Bundesrichter in einem diesbezüglichen Fall, der zuvor am Amtsgericht Euskirchen verhandelt und noch gegenteilig beschieden worden war. Trotz Pfändungsschutzkonto mit einem grundsätzlichen Pfändungsfreibetrag von 1.178 EUR je Kalendermonat sah sich dort ein Selbstständiger mit einer privaten Pfändung seines Kontos durch einen Gläubiger konfrontiert, der 12.000 EUR von ihm forderte. Auf dem Konto selbst befanden sich 9.000 EUR aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" sowie aus dem Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020". 

Der BGH entschied, dass die Corona-Soforthilfen pfändungsfrei sind. Es handle sich hierbei um von Bund und Land freiwillig gezahlte Hilfen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Diese festgelegte Zweckbindung der Corona-Soforthilfen stehe – vergleichbar mit erhaltenen Sozialleistungen – einer Pfändung entgegen, betonte der BGH. 

Merke: Inhaber von Pfändungsschutzkonten sollten sich merken, dass sich damit der Pfändungsschutzfreibetrag eines Kontos um den Betrag der jeweils erhaltenen staatlichen Hilfen erhöht.

Kein Ausgleich von Steuerschulden mit Soforthilfen (BGH Az. VII S 23/20)

Gemäß Bundesfinanzhof-Beschluss vom 9. Juli 2020 (Az. VII S 23/20) dürfen ausgezahlte Überbrückungshilfen auch nicht durch das Finanzamt im Fall offener Steuerschulden gepfändet werden. Dem Urteil vorausgegangen war die Klage eines Solo-Selbstständigen, der einen Hausmeisterservice betreibt. Der Unternehmer forderte von seiner Sparkasse die Herausgabe von Corona-Soforthilfe des Landes NRW in Höhe von 9.000 EUR. Diese hatte sich zuvor geweigert, dem Unternehmer Zugriff zu gewähren. Grund: Das örtliche Finanzamt hatte aufgrund rückständiger Umsatzsteuerschulden aus dem Jahr 2015 in Höhe von 9.075,50 EUR bereits eine Pfändung auf dem betreffenden Konto eingeleitet.

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger daraufhin Recht und bestätigte zugleich das Urteil vom Finanzgericht Münster in erster Instanz. Eine Kontopfändung durch das Finanzamt sei bezogen auf die Corona-Soforthilfe nicht zulässig. Diese sei ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage betroffener Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie vorgesehen. Eine Befriedigung von Altschulden beim Finanzamt widerspricht ebenfalls der eindeutigen Zweckbindung der Corona-Hilfen.

Restrukturierungsplan erstellen: Sanieren ohne Insolvenz

Sowohl bei Auseinandersetzungen mit Privatgläubigern, als auch bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt können Betroffene unter Nachweis der genannten Urteile (Az. angeben!) die Freigabe existenzsichernder Corona-Hilfen fordern.

Bist du besonders betroffen von Dauer-Lockdown und Umsatzeinbußen seit März 2020, stellt dir der Bund mit dem neuen Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur Überbrückungshilfe III sowie mit den Härtefallhilfen für bestimmte Branchen weitere Finanzierungshilfen zur Verfügung. Darüber hinaus hat die Bundesregierung Anfang März das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Enthalten sind zusätzliche Steuererleichterungen für Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Verwerfungen durch die Corona-Krise. 

Noch bis zum 30. April gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen, die bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf Überbrückungshilfen gestellt haben und noch auf die vollständige Auszahlung einzelner Corona-Hilfen warten. Kleine Unternehmen mit einem grundsätzlich tragfähigen Geschäftsmodell können seit 1. Januar zahlreiche Erleichterungen im Insolvenzrecht nutzen, um 2021 mit einem soliden Restrukturierungsplan den Neustart zu schaffen. 

Überbrückungshilfe III, Eigenkapitalzuschuss und Neustarthilfe beantragen

Neuer Eigenkapitalzuschuss und veränderte Bedingungen der Überbrückungshilfe III

Betriebe, die besonders lange und hart von den Corona-Schließungen betroffen sind, können jetzt den neuen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Die Förderung erfolgt zusätzlich zur Überbrückungshilfe III und dient der Substanzstärkung kleiner und mittlerer Unternehmen. Gleichzeitig erweitert der Bund die Leistungen der Überbrückungshilfe III. Alle Veränderungen im Überblick.

Überbrückungshilfe & Neustarthilfe: Bund bessert nach

Einzelhandel und Reisewirtschaft profitieren von der neuen Überbrückungshilfe III. Künstler und Kreative erhalten bis zu 7.500 EUR Neustarthilfe. Die Bundesregierung bringt weitere umfangreiche Corona-Hilfen an den Start. Lies hier die wichtigsten Änderungen, die Antragsteller berücksichtigen müssen.

Härtefallhilfen für besonders betroffene Unternehmen

Der Impfturbo will nicht zünden, ob der Lockdown-Stufenplan die dritte Welle bricht, ist ungewiss. Beantrage Härtefallhilfe für dein Unternehmen. Die Bundesregierung macht zusätzliche Mittel zur Krisenbewältigung verfügbar. Erhalte bis zu 100.000 Euro Härtefallhilfe im Förderzeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021. Alle Infos für antragstellende Unternehmen im Überblick.

Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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