Unter bestimmten Umständen steht dem Franchisenehmer nach Vertragsschluss ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Franchisegeber zu belehren ist. Das deutsche Recht sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Franchisenehmer ist ein "Existenzgründer"
- eine Widerrufswertgrenze von 75.000 EUR darf nicht überschritten sein ( vgl. § 512 BGB )
- der Franchisevertrag muss eine dauernde Bezugsbindung des Franchisenehmers vorsehen
Das Widerrufsrecht beginnt, sofern eine Widerrufsbelehrung im Franchisevertrag vorhanden ist und nicht nachgereicht wird, ab dem Unterzeichnen beider Parteien. Die Frist zum Widerruf beträgt 14 Tage.
Es gibt keine verbindliche Regelung zur Formulierung einer solchen Widerrufsbelehrung. Franchisegeber können sich jedoch an gesetzlichen Mustern orientieren, die die Inhalte von Franchiseverträgen gleichsam abbilden.