Steuerregeln für die Weihnachtsfeier 2017
Lohnsteuerfreie Weihnachtsfeier bis 110 Euro pro Arbeitnehmer
Sie wollen als verantwortlicher Unternehmer für ein gutes Betriebsklima sorgen und planen die jährliche Weihnachtsfeier mit Ihren Mitarbeitern. Damit sind praktisch die Bedingungen gegeben, um die Feier als eine Betriebsveranstaltung ansehen zu können, die im eigenbetrieblichen Interesse liegt - und sie ist deshalb lohnsteuerfrei. Aber nur bis zu einem Betrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer.
Seit 2015 gilt dieser arbeitgeberfreundliche Freibetrag von 110 Euro, bei dem nur die Summe steuerpflichtig ist, die über 110 Euro liegt. Wird dieser Betrag überschritten, muss der Überschreitungsbetrag pauschal oder individuell versteuert werden. Das bedeutet, dass Ihre feiernden Mitarbeiter, die von dem betrieblichen Weihnachtsfest eigentlich profitieren sollten, im schlimmsten Fall vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden. Sie müssen dann Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, weil diese Feier als "geldwerter Vorteil" anzusehen ist
Überschreitung der Aufwendungsgrenzen wird pauschal besteuert
Um das zu vermeiden bietet das Einkommensteuergesetz (§ 40 Abs. 2 Nr. 2) allerdings eine Alternative an: Der Arbeitgeber kann durch eine Pauschale von 25 % auf die über den Freibetrag hinausgehende Summe die Lohnsteuer für den Mitarbeiter übernehmen. Dazu ein Beispiel:
- Wird eine betriebliche Weihnachtsfeier ausgerichtet, die pro Kopf 150 Euro kostet, müsste der Betrag von 40 Euro zu 25% versteuert werden und das sind 10 Euro. Ein Unternehmer, der eine 1500 Euro-Weihnachtsfeier für ein zehnköpfiges Teams ausrichtet, das nicht individuell Steuern auf diese Feier zahlen soll, müsste demnach einen Betrag von 100 Euro an das Finanzamt abführen (25% von 400 Euro = 100 Euro).
Es gilt zu beachten, dass die Kosten für mitfeiernde Angehörige nicht in die Gesamtsumme einfließen darf, sondern dem jeweiligen Angestellten zugerechnet werden. Auch hierzu ein Beispiel:
- Bis 2014 konnte ein Unternehmer, der eine 1500 Euro-Weihnachtsfeier für ein zehnköpfiges Teams ausrichtete, die Steuerpflicht dadurch vermeiden, dass durch das Mitbringen von fünf Angehörigen die Kosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl aller Gäste geteilt wurde. In diesem Falle waren durch die Anwesenheit der Mitarbeiter (10) und der firmenexternen Gäste (5) die Kosten von 100 Euro pro Kopf für die Weihnachtsfeier zu berechnen (1500 Euro geteilt durch 15 Gäste gleich 100 Euro pro Kopf) - die Veranstaltung war damit lohnsteuerfrei geblieben. Dies ist seit Anfang 2015 nicht mehr zulässig. Die Kosten für mitfeiernde Angehörige werden dem jeweiligen Angestellten zugerechnet.
Gesatmkosten einer Weihnachtsfeier im Auge haben
Möchte ein Unternehmer den Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter einhalten, gilt es einiges zu bedenken, denn in die Gesamtsumme fließt alles (!) ein, was zur Ausführung der Betriebsfeier nötig ist: die Raummiete, die Kosten für eine Band oder einen DJ, die Anmietung von entsprechendem Equipment (Licht, Ton, Instrumente usw.) sowie Speisen und Getränke. Auch die Weihnachtsgeschenke für die Mitarbeiter müssen in den Betrag von 110 Euro eingerechnet werden, sofern der Unternehmer dafür keine Steuern an den Fiskus abführen möchte. Um bei unserem Beispiel zu bleiben: Die aktuell steuerfreie Aufwendungsgrenze von 1100 Euro für eine Weihnachtsfeier mit einem Team von zehn Mitarbeitern ist da schnell erreicht.
Zum Schluss noch das: Die oben erwähnten Regeln gelten für maximal zwei Feiern pro Jahr, wie die erläuterte Weihnachtsfeier und ein weiteres Firmenjubiläum. Richtet der Unternehmer ein weiteres Fest aus - eine Grillparty im Sommer zum Beispiel -, ist diese Feier voll steuerpflichtig. Er kann sich bei der Steuererklärung aber unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Veranstaltungen aussuchen, für welche zwei Veranstaltungen die Freibeträge in Anspruch genommen werden sollen.
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