Müssen Arbeitgeber „Kältefrei“ geben?
Manchmal ist in den kältesten Tagen des Jahres schon der Weg zur Arbeit eine Tortur. Die Straßen sind glatt, Autos springen nicht an und der eisige Wind lässt einen an der Bushaltestelle zittern. Was aber, wenn Mitarbeiter darüber klagen, dass es auf der Baustelle, im Lager oder im Büro zu kalt zum Arbeiten sei. Haben sie ein Recht auf „Kältefrei“?
Je nach Arbeitsumgebung gelten unterschiedliche Bestimmungen, die in der Technischen Regel für Arbeitsstätten festgelegt sind. Die niedrigste erlaubte Temperatur am Arbeitsplatz hängt jeweils davon ab, wie körperlich anstrengend die Arbeit ist.
Diese Tiefsttemperaturen sind in Innenräumen erlaubt
Arbeiten die Mitarbeiter in leichten oder mittleren Tätigkeiten im Sitzen, so müssen mindestens 20 bzw. 19 Grad Raumtemperatur herrschen. Diese Grenzwerte betreffen unter anderem Bürotätigkeiten. Bei leichten oder mittleren Tätigkeiten wie leichten handwerklichen oder Montagetätigkeiten, die Beschäftigte im Stehen oder Gehen erledigen, muss das Thermometer mindestens 19 bzw. 17 Grad erreichen. Üben Mitarbeiter schwere Tätigkeiten wie das Tragen von Lasten aus, darf es bis zu 12 Grad kalt sein. Wenn im Büro die Heizung ausfällt oder aus einem anderen Grund diese Temperaturen nicht erreicht werden, muss der Arbeitgeber aktiv werden und Abhilfe schaffen. Wärmestrahler, Aufwärmzeiten oder Kälteschutzkleidung auf Kosten des Arbeitgebers können helfen, wenn mit Hilfe anderer technischer Mittel Räume nicht die Mindesttemperaturen erreichen. Diese Regeln gelten auch für die Arbeit auf Baustellen, sofern die Mitarbeiter dort in Innenräumen arbeiten.
Keine Kältegrenze bei Arbeiten im Freien – aber verpflichtende Aufwärmzeiten
Wessen Arbeit grundsätzlich im Freien stattfindet, der muss sich auch mit Minusgraden abfinden. Obwohl Beschäftigte dann nicht in dem Rhythmus arbeiten müssen wie bei milden Temperaturen. Die DIN 33403-5 gibt vor, welche Bedingungen Arbeitgeber bei großer Kälte schaffen müssen, um sie ihren Mitarbeitern erträglicher zu machen. So sind abhängig von der Außentemperatur in bestimmten Abständen Aufwärmzeiten vorgeschrieben. In beheizten Aufenthaltsräumen sollten Arbeitnehmer regelmäßig die Gelegenheit haben, etwas Heißes zu trinken und ihre Kälteschutzkleidung abzulegen. Kälteschutzkleidung, die ihnen der Arbeitgeber auf seine Kosten stellen muss.
Gibt es also ein „Kältefrei“ für Mitarbeiter? Ja, aber nur in den seltensten Fällen, nämlich wenn Arbeitgeber gar nichts gegen die Kälte unternehmen und wenn sie ein nachweisbares gesundheitliches Risiko birgt. Unternehmensleitungen sollten aber in jedem Fall daran interessiert sein, dass Arbeitsplätze zumutbar sind. Wer die Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter ernst nimmt und im Austausch mit ihnen steht, tut zudem etwas für ein positives Arbeitsklima. Und die Bedeutung guter Stimmung im Unternehmen ist nicht zu unterschätzen, auch wenn die Lufttemperaturen wieder steigen.