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Ab 2019 niedrigere Krankenkassenbeiträge

Kleinselbständige mit geringem Einkommen müssen ab 2019 nicht mehr Krankenkassenbeiträge auf ein fiktives Einkommen von 2.284 Euro zahlen. Die Mindestbemessungsgrundlage sinkt um die Hälfte und damit auch der Mindestbeitrag, nämlich auf 160 Euro. Niedrigere Beiträge und weniger Bürokratie sollen Solo-Selbständige entlasten und Hürden in die Selbständigkeit senken.

Monat für Monat überforderten bisher die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) viele Existenzgründer und Kleinselbständige. Zumindest, wenn der fiktive Verdienst – die Mindestbemessungsgrundlage – auf den der prozentuale Beitrag zur GKV zu zahlen ist, viel höher ist als das tatsächliche Einkommen von Selbständigen und Gründern.

Das soll sich mit dem Versichertenentlastungsgesetz, das die Bundesregierung kürzlich auf den Weg gebracht hat, ab 2019 ändern. Dann können Selbständige mit geringem Einkommen von einem halbierten Mindestbeitrag profitieren.

Mit der Mindestbemessungsgrundlage halbiert sich der Mindestbeitrag

Für Selbständige, die sich freiwillig in der GKV versichern, galt bisher eine Mindestbemessungsgrundlage von 2.284 Euro pro Monat. Auf diesen fiktiven Verdienst mussten sie etwa 360 Euro Krankenkassenbeiträge zahlen. Und zwar auch, wenn ihr Einkommen darunter lag.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz senkt die Bundesregierung die Bemessungsgrenze auf 1.038 Euro. Damit sinkt auch der monatliche Mindestbeitrag zur GKV auf etwa 160 Euro.

Außerdem müssen Selbständige mit dem neuen Gesetz nicht mehr nachweisen, ob sie haupt- oder nebenberuflich selbständig tätig sind. Auch beim Bezug von Kranken- und Mutterschaftsgeld für Selbständige ändert sich etwas: Versicherte sollen währenddessen nur noch auf tatsächlich vorhandene beitragspflichtige Einnahmen Beiträge zahlen.

Was verändert sich für gesetzlich versicherte Selbstständige jetzt?

Wer als Gründer oder Selbständiger ein Einkommen von bis zu 1.083 Euro hat, zahlt ab 2019 einen Mindestbeitrag zur GKV von etwa 160 Euro. Für alle, deren Einkommen zwischen der neuen (1.083 Euro) und der alten (2.284 Euro) Mindestbemessungsgrundlage liegt, wird zukünftig der Beitrag nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen. Für gesetzlich versicherte Selbständige mit einem höherem Einkommen als 2.284 Euro ändert sich nichts daran, wie die Krankenkasse ihre Beiträge berechnet.

Zusätzlich entfallen mit der neuen Mindestbemessungsgrenze Ausnahmen für Existenzgründer und Sonderregelungen in Härtefällen. Dass dadurch weniger Bürokratie anfällt ist ein Plus, den das neue Gesetz bringen soll.

Wie bisher werden die gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge von Selbständigen auf Grundlage des letzten Einkommensbescheids vorläufig festlegen. Sobald die tatsächlichen beitragspflichtigen Einkünfte feststehen, können die Beiträge angepasst werden. Das bedeutet wie in der Vergangenheit, dass die Krankenkasse dann entweder Beiträge erstattet oder nachfordert.

Über den Autor
Ulrike Schult

Ulrike Schult

Die Autorin ist als Redakteurin im Team von unternehmenswelt.de tätig. Zuvor beriet Ulrike Schult in Leipzig Studierende zum Einstieg ins Berufsleben und organisiert momentan unter anderem an der Fachhochschule ein überfachliches Qualifizierungsprogramm für Doktoranden aus den Ingenieurswissenschaften und anderen Bereichen.