Einnahmenüberschussrechnung ab 2017 nur noch elektronisch
Ausnahmen in begründeten Härtefällen möglich
Die in Deutschland mit dem Kürzel EÜR benannte Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode. Sie ist gesetzlich vorgegeben. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (§ 4 Absatz 3). Neben den Kleingewerbetreibenden gehören besonders die freien Berufe zu den Einnahmenüberschussrechnern – sofern sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßige Abschlüsse machen müssen.
Liegen die Betriebseinnahmen über 17.500 € und wird der Gewinn anhand einer EÜR ermittelt, ist der Einkommensteuererklärung der amtliche vorgeschriebene Vordruck der Anlage EÜR beizufügen. In dieser Anlage werden bestimmte Einnahmen und Ausgaben gesondert erfasst, wie zum Beispiel die private Kfz-Nutzung. Durch den Vordruck konnten die eingereichten Anlagen auch maschinell ausgelesen werden, was in der Vergangenheit nahezu unmöglich war, da Steuerpflichtige die EÜR individuell gestalten konnten.
Wie das Bundesfinanzministerium nach Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder am 9. Oktober 2017 bekanntgab, müssen ab dem laufenden Jahr alle Unternehmen, die ihren Gewinn mittels EÜR errechnen, ihre Daten grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt senden:
"Die Übermittlung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich. Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. die Anlage AVSE sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung [...] Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen der Vordruck Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR ggf. mit weiteren Anlagen zu verwenden" (Quelle: Bundesfinanzministerium).
Die Daten können elektronisch über www.elster.de versendet werden. Das Existenzgründerportal des BMWi (Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen), wies noch darauf hin, dass "bei steuerbefreiten Körperschaften, zum Beispiel gemeinnützige Vereine, eine Übermittlungspflicht nur für einen einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 35.000 Euro besteht."
Bild-Urheber:
iStock.com/wutwhanfoto