Arbeitsbescheinigung Agentur für Arbeit

Ist der Arbeitnehmer gekündigt worden oder hat er das Arbeitsverhältnis eigens beendet, muss er dies der Arbeitsagentur mitteilen. Für den Arbeitgeber ist diese Pflicht sogar bußgeldbewährt.

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Wird der Arbeitnehmer gekündigt, muss er dies der Agentur für Arbeit mitteilen, um für den Empfang von Arbeitslosengeld berechtigt zu sein. Gleiches gilt, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber gegenüber erklärt wurde, wobei hierbei in bestimmten Fällen eine Sperrfrist verhängt werden kann. Um die Höhe des Arbeitslosengeldes und jene Sperrfristen zu bestimmen, ist jeweils eine Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur notwendig. Diese sollte im besten Fall schon vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb veranlasst und eingereicht werden.

Eine Sperrzeit wird dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer selbst ohne wichtigen und nachweisbaren Grund sein Beschäftigungsverhältnis beendet oder die Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten vorsätzlich herbeiführt. Während der bestehenden Arbeitslosigkeit werden Sperrzeiten verhängt, wenn beispielsweise gegen das Gebot der Mitarbeit bei der Arbeitssuche verstoßen wird. Im Regelfall besteht die Sperrzeit hier zwölf Wochen. Kürzere Sperren sind jedoch je nach Einzelfall möglich, wie sich aus Paragraph 144 Absätze 4 bis 6 SGB III ergibt.

Bei den einzutragenden Tatsachen ist genauestens auf Vollständigkeit zu achten. So fallen unter das Arbeitsentgelt auch unregelmäßige Bezüge wie das dreizehnte Monatsgehalt oder Urlaubsgeld. Wenn vor einiger Zeit Lohnkürzungen eingetreten sind, ist es sinnvoll, einen längeren Zeitraum als die vorgeschriebenen zwölf letzten Monate zu bezeichnen. Somit ergeben sich höhere Bezugsgrößen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes. Weichen die Auffassungen von Arbeitgeber und -nehmer voneinander ab, kann dies in Form einer Gegendarstellung geäußert werden.

Auch Arbeitgeber müssen laut Paragraph 312 SGB III bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung ausstellen. Danach hat letzterer alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Insbesondere betrifft dies die Art der Tätigkeit, den Beginn, das Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt.

Die Vorlage für die Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur enthält alle wesentlichen Punkte, die hierbei zu berücksichtigen sind und kann in dieser Form auch bei der Agentur für Arbeit eingeholt werden. Für Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, kann dies auch kurzfristig sinnvoll sein. Bei entsprechender Begründung kann somit anschließend ein Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld bewilligt werden.