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PKV: Beiträge werden bei ALG 2-Bezug in voller Höhe übernommen

Während des ALG 2-Bezugs werden die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung vom Träger der Grundsicherung übernommen. Hartz IV-Empfänger sind demnach abgesichert. Doch gilt dies auch für Selbstständige, die keinen Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung durchführen können und somit auf die PKV angewiesen sind? In einem Fall dieser Art hat das Bundessozialgericht entschieden.

Während des ALG 2-Bezugs werden die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung vom Träger der Grundsicherung übernommen. Hartz IV-Empfänger sind demnach abgesichert. Doch gilt dies auch für Selbstständige, die keinen Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung durchführen können und somit auf die PKV angewiesen sind? In einem Fall dieser Art hat das Bundessozialgericht entschieden.

Ein selbstständiger Rechtsanwalt bezog nach Beendigung seiner Referendarzeit Arbeitslosengeld 2, um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Ein Wechsel von seiner privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Versicherung war nicht möglich. Ihm blieb also nichts anderes übrig, als seinen PKV-Beitragssatz in voller Höhe zu entrichten. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose wurde ihm dafür ein Zuschuss gewährt, jedoch nur in Höhe eines GKV-Tarifs. Den Differenzbetrag hätte der ehemals Selbstständige demnach selbst entrichten müssen. Dagegen reichte er Klage ein.

Das Bundessozialgericht gab dem Kläger Recht. Die Richter entschieden, dass ein ehemals Selbstständiger, der nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann, sondern auf die private Krankenversicherung angewiesen ist, die Übernahme seiner Beiträge in voller Höhe vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende verlangen kann. Da das SGB keinerlei Angaben darüber macht, wer für die Zahlung der in diesem Fall offenen Differenz verantwortlich ist, liege eine gesetzesimmanente Regelungslücke vor. Diese wirke sich nachteilig auf die Grundsicherung von ALG 2-Empfängern aus. Da dies verhindert werden müsse, gelten hier die Regelungen, die auch bei GKV-Versicherten Anwendung finden. Die Beiträge werden also in voller Höhe übernommen, so das Gericht (Az.: B 4 AS 108/10 R).

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Kristin Lux