· Recht & Steuern

Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Kleinunternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, müssen ihrer Einkommensteuererklärung auch das ausgefüllte amtliche Formular "Anlage EÜR" hinzufügen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: X R 18/09). Demnach müssen den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind.

Kleinunternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, müssen ihrer Einkommensteuererklärung auch das ausgefüllte amtliche Formular "Anlage EÜR" hinzufügen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: X R 18/09).

Ein Schmied hatte seinen Gewinn für das Jahr 2006 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Seiner Einkommensteuererklärung fügte er eine durch DATEV-Software erstellte EÜR bei. Das Steuerformular "Anlage EÜR" füllte er jedoch nicht aus. Hierfür gäbe es seiner Meinung nach keine gesetzliche Verpflichtung.

Dieser Auffassung folgten die obersten Finanzrichter jedoch nicht. Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dazu gehöre auch die Anlage EÜR, so die Richter in ihrem Urteil. Gründer, die unsicher sind, wie eine korrekte Einkommensteuererklärung aussehen muss, sollten gerade im ersten Jahr ihrer Selbstständigkeit einen Steuerberater zu Rate ziehen.

Über den Autor

Verena Freese