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Einnahmenüberschussrechnung

Unternehmer, die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, können den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Diese Gewinnermittlungsart wird Einnahmenüberschussrechnung genannt und kann evtll. schon im Businessplan festgeschrieben werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im EStG geregelt. Oft wird diese Gewinnermittlungsart von Unternehmern und deren Steuerberater auch als 4/3-Rechnung bezeichnet.

Wichtige Grundlage für die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung sind das Zufluss- und Abflussprinzip. Dieses Prinzip beinhaltet, dass nur tatsächlich eingegangene bzw. tatsächlich gezahlte Beträge berücksichtigt werden können, Bestandsveränderungen bleiben dabei unberücksichtigt. Das heißt in der Praxis, dass eine Leistung nicht schon als Einnahme anzusetzen ist, wenn die Leistung erbracht wurde und eine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger entstanden ist.

Dagegen wird sie durch den Unternehmer erst in der Einnahmenüberschussrechnung erfasst, wenn die Rechnung bezahlt und ein Geldeingang zu verzeichnen ist. Ausnahmen gibt es bei wiederkehrenden Einnahmen/Ausgaben beim Jahreswechsel (Mietzahlungen). Bei Ermittlung des Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, ist bei der Einkommensteuererklärung durch den Unternehmer ein amtlicher Vordruck (Anlage EÜR) zu erstellen und einzureichen.

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