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Änderungen beim Gründungszuschuss: Bundesrat legt Veto ein

Der Deutsche Bundestag hat am 23. September mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz in der Vorwoche nicht zugestimmt, damit werden die Änderungen zumindest aufgeschoben und ein Inkrafttreten zum 1. November 2011 ist unwahrscheinlich.

Der Deutsche Bundestag hat am 23. September mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt verabschiedet. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Teil des Gesetzes sind auch Änderungen und massive Kürzungen beim Gründungszuschuss, der die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit fördern soll. Der Bundesrat hat dem Gesetz in der Vorwoche nicht zugestimmt, damit werden die Änderungen zumindest aufgeschoben und ein Inkrafttreten zum 1. November 2011 ist unwahrscheinlich.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14.10.2011 sein Veto gegen die geplanten Änderungen zu dem Gesetz zur Eingliederung am Arbeitsmarkt eingelegt. Im Rahmen dieser Gesetzänderungen sollen auch die Rahmenbedingungen für den Gründungszuschuss (GZ) drastisch eingeschränkt werden. Durch sein Veto kann der Bundesrat das Gesetz zwar nicht generell aufhalten, aber er konnte zumindest das, für den 1.11.2011 geplante, Inkrafttreten verhindern. Jetzt wird im Vermittlungsausschuss noch einmal darüber beraten - danach muss der Bundestag erneut über das Gesetz abstimmen. Ob es im Rahmen des Vermittlungsausschusses tatsächlich noch zu Veränderungen kommen wird ist unsicher.

Für Gründerinnen und Gründer die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen möchten, bedeutet das konkret, dass sie jetzt noch einige Wochen länger Zeit haben, um Ihren aktuellen Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss zu wahren und den GZ- Antrag zu stellen. Nach dem Veto ist der weitere zeitliche Ablauf noch nicht klar - deshalb raten Gründungsexperten dazu, den GZ-Antrag inkl. tragfähigem Businessplan lieber ein paar Tage früher abzugeben. In jedem Fall müssen Gründerinnen und Gründer darauf achten, dass sie den notwendigen Restanspruch auf ALG I von 90 Tagen nachweisen können.

Hier nocheinmal die geplanten Änderungen im Überblick:

  1. Ermessensentscheidung: Während wirtschaftlich sinnvolle Gründungen aus der Arbeitslosigkeit bisher einen verbindlichen Anspruch auf den Gründungszuschuss hatten, liegt diese Entscheidung zukünftig im Ermessen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit.
  2. Verkürzte Förderphase: Die erste Förderphase wird von 9 auf 6 Monate gekürzt – nur in dieser Zeit erhalten Gründer damit einen Zuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes zzgl. 300 € monatlich.
  3. Für einen erfolgreichen Antrag auf den Gründungszuschuss muss künftig ein Restanspruch auf ALG 1 von 150 Tagen bestehen – bisher waren es 90 Tage.
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Verena Freese