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Gewinnvortrag

Der Gewinnvortrag ist möglich, wenn ein Restgewinn des letzten Geschäftsjahres übrig bleibt. Dieser Restgewinn wird dann im Rahmen der Bilanzierung auf die Bilanz des kommenden Geschäftsjahres vorgetragen. Solch ein Gewinnvortrag ist nur möglich, wenn das Unternehmen - beispielsweise eine Mini GmbH - alle Kosten gedeckt und der Gewinn allen Rücklagen bereits zugewiesen wurde und somit ein Restbetrag vorhanden ist.

Gegebenenfalls muss auch erst ein Verlust aus dem vorherigen Jahr gedeckt werden. Wenn die Mini GmbH zum Beispiel Verlust erlitt, kann ebenfalls diese Regulierung angewendet werden. Dann spricht man nicht von Gewinnvortrag, sondern von einem Verlustvortrag, welcher wiederum mit dem Gewinn des folgenden Jahres verrechnet werden muss. Der Gewinnvortrag dient zur Gewinnregulierung, mit dessen Wissen der Unternehmer von seiner Existenzgründung an bereits profitieren kann.

Der Gewinnvortrag zählt zum Eigenkapital. Bei Aktiengesellschaften werden oft große Teile des Bilanzgewinns als sogenannte Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Der Existenzgründer muss sich bereits im Businessplan mit ähnlichen Kalkulationsrechnungen auseinandersetzen. Der Gewinnvortrag bietet eine gute Möglichkeit, vorhersehbare Ausgaben im folgenden Jahr zu berücksichtigen und damit eventuelle Verluste auszugleichen.

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