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Reisekosten

Aufwendungen werden als Reisekosten bezeichnet, wenn sie bei beruflich oder unternehmerisch veranlassten Reisen anfallen. Zu den Reisekosten zählen Aufwendungen für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten. Als Reise wird hierbei die gleichzeitige Abwesenheit von Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte definiert.


Der Steuerberater ordnet diese Reisekosten bei Unternehmern nach Existenzgründung den Betriebsausgaben zu, bei allen anderen Einkunftsarten sind sie Werbungskosten. Grundsätzlich ist man verpflichtet, die geltend gemachten Reisekosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Fahrtkosten können übrigens für alle genutzten Arten geltend gemacht werden, also neben Kraftfahrzeugen auch alle öffentlichen Verkehrsmittel, Mietwagen und Taxen.

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand dient der Abgeltung der notwendigen Verpflegung im Rahmen der Reisekosten. Die Höhe der Verpflegungspauschalen ist abhängig von der Dauer und vom Reiseziel. Übernachtet der Unternehmer im Inland, können Übernachtungskosten als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn die entstandenen Kosten nachgewiesen werden. Zu den Reisenebenkosten gehören z. B. Parkgebühren, auch die der Hotelgarage, Mautgebühren, Stornokosten bei Bahn-, Flug- und Fährreisen.

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