· Recht & Steuern

Wer bei eBay zu viel verkauft, muss Umsatzsteuer zahlen

Der Verkauf von Produkten, ob neuwertig oder gebraucht, auf der Verkaufs- und Auktionsplattform eBay ist für viele sehr interessant. Schließlich kann mal als Privatverkäufer dabei das ein oder andere Schnäppchen machen und alte Sammlerstücke oder Nutzloses in bares Geld umwandeln. Doch sollte man es mit dem Verkauf nicht übertreiben. Wenn man unternehmerisch tätig wird, muss der Umsatz versteuert werden.

Der Verkauf von Produkten, ob neuwertig oder gebraucht, auf der Verkaufs- und Auktionsplattform eBay ist für viele sehr interessant. Schließlich kann mal als Privatverkäufer dabei das ein oder andere Schnäppchen machen und alte Sammlerstücke oder Nutzloses in bares Geld umwandeln. Doch sollte man es mit dem Verkauf nicht übertreiben. Wenn man unternehmerisch tätig wird, muss der Umsatz versteuert werden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit einem Fall dieser Art auseinandersetzen. Ein Ehepaar fand am Verkauf von diversen Gebrauchsgegenständen nämlich so viel Gefallen, dass innerhalb von drei Jahren mehr als 1.000 Produkte verkauft wurden. In der gesamten Zeit wurden dabei knapp 100.000 Euro erzielt. Die Hobbyverkäufer gingen davon aus, dass diese Privatverkäufe, bei denen Waren verkauft wurden, die sich aufgrund einer einstigen Sammelleidensschaft angehäuft hatten, nicht versteuert werden müssen und unterschlugen die Erlöse bei der Steuererklärung. Dem Finanzamt gefiel dies leider überhaupt nicht und forderte die Zahlung der Umsatzsteuer - zum Ärger der Verkäufer.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Die Richter entschieden, dass die Verkäufer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer anzusehen seien. Bei der von ihnen betriebenen Verkaufstätigkeit handele es sich um eine nachhaltige Tätigkeit, denn der Verkauf sei besonders intensiv und langfristig angelegt gewesen. Der damit verbundene Organisationsaufwand und die erzielten Erlöse, die zusätzlich deutlich über den für Kleinunternehmen geltenden Grenzen liegen, machen den Verkauf zu unternehmerischen Tätigkeiten. Die Umsatzsteuer muss demnach entrichtet werden, so das Gericht (Az.: 1 K 3061/08).

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Kristin Lux