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Onlinehandel: Verstoß gegen eBay-Grundsätze ist nicht wettbewerbswidrig

Der Onlinehandel ist bei vielen Selbstständigen beliebt, da dieser im Gegensatz zum stationären Handel einige Kostenvorteile mit sich bringt. Nicht selten setzen Unternehmer dabei auf das Betreiben eines eBay-Shops. Hier müssen sie sich zusätzlich an die eBay-Richtlinien halten. Doch was passiert, wenn sie diese Grundsätze missachten? Können sie dabei des unlauteren Wettbewerbs beschuldigt werden?

Der Onlinehandel ist bei vielen Selbstständigen beliebt, da dieser im Gegensatz zum stationären Handel einige Kostenvorteile mit sich bringt. Nicht selten setzen Unternehmer dabei auf das Betreiben eines eBay-Shops. Hier müssen sie sich zusätzlich an die eBay-Richtlinien halten. Doch was passiert, wenn sie diese Grundsätze missachten? Können sie dabei des unlauteren Wettbewerbs beschuldigt werden?

Die Shopping-Plattform eBay zieht viele selbstständige Onlinehändler an. Beim Betreiben eines eBay-Shops müssen sich die Onlinehändler nicht nur an die im Online- und Versandhandel üblichen Bestimmungen halten, sondern sind zusätzlich verpflichtet, diverse eBay-Grundsätze zu beachten. Diese regeln beispielsweise das Einstellen der Artikel oder das Durchführen der Verkaufsabschlüsse. So ist es Händlern unter anderem bei eBay nicht erlaubt, mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln einzustellen. Ein Händler beachtete diesen Grundsatz nicht und stellte sechs identische Artikel zu gleichen Zeit online. Ein Konkurrent bemerkte dies und bezichtigte ihn des unlauteren Wettbewerbs.

In diesem Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm für den Beklagten. Die Richter waren der Ansicht, dass die fehlende Vertragstreue gegenüber eBay zwar festzustellen sei, jedoch keine Wettbewerbswidrigkeit darstelle, weil es sich bei den eBay-Grundsätzen nicht um gesetzliche Regelungen handele. Die Nichteinhaltung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen betreffe einzig und allein die Vertragspartner und müsse von eBay allein sanktioniert werden, so die Richter. Der Verkäufer habe durch die Missachtung der eBay-Grundsätze die Marktchancen der anderen Wettbewerber nicht behindert, urteilte das Gericht (Az: 4 U 142/10).

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Kristin Lux