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Imparitätsprinzip

Selbstständige, die nach Existenzgründung den Erfolg ihres Unternehmens durch einen Vermögensvergleich mit den Teilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln, haben dabei das Imparitätsprinzip zu beachten. Dieses Prinzip ist neben dem Realisationsprinzip eine der Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips. Fachleute verstehen darunter, dass Verluste bereits dann ausgewiesen werden müssen, wenn diese zu erwarten sind.

Es ist nicht ausschlaggebend, wann Verluste tatsächlich realisiert werden, sondern wann sie soweit festzustellen bzw. bekanntgeworden sind, dass man sie eindeutig beziffern und benennen kann. Dabei ist zu beachten, dass Gewinne im Gegensatz dazu erst bei Realisation ausgewiesen werden dürfen. Dieses Imparitätsprinzip ist im HGB eindeutig definiert und wird in der Praxis auch so praktiziert. In Abstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen sind daher alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, welche bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen.

Konkretisiert wird das Imparitätsprinzip durch verschiedene ergänzende Vorschriften, beispielsweise das Niederstwertprinzip nach HGB und Teile der Vorschriften zur Bildung von Rückstellungen, ebenfalls im HGB geregelt. In Verbindung dazu stehen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Gob), wobei darin das Imparitätsprinzip enthalten und Teil der Abgrenzungsgrundsätze ist.

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