Grundfreibetrag

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Jeder Steuerpflichtigte hat im deutschen Einkommensteuerrecht Anspruch auf einen Grundfreibetrag. Dieser wird geregelt im Einkommensteuergesetz. Bei verheirateten Paaren wird der Grundfreibetrag verdoppelt. Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums notwendige Einkommen steuerfrei bleibt und der Steuerzahler auf genau diesen Betrag keine Einkommensteuer zahlen muss.

Dieser Sachverhalt ist zurückzuführen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, das aufgrund des Sozialstaatsprinzips die Verknüpfung von Steuerrecht und Sozialhilferecht klarstellt. Aus diesem Grunde wird die Höhe des Grundfreibetrags von Zeit zu Zeit an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Steuerberater arbeiten diesen Grundfreibetrag automatisch ein. Ebenso ist er bereits in den anzuwendenden Steuertabellen (Grund- und Splittingtabelle) enthalten.

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2008 betrug beispielsweise für Alleinstehende 7.664,- Euro auf der Grundlage eines sächlichen Existenzminimums von 7.140,- Euro. Für Ehepaare betrug der Grundfreibetrag 15.328,- Euro und für Kinder 3.648,- Euro. Diese steuerlichen Freibeträge werden in gleicher Höhe sowohl vom Unternehmer nach seiner Existenzgründung sowie von abhängig Erwerbstätigen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.