· Recht & Steuern

Finanzbehörden entscheiden: Fluthilfe muss versteuert werden

Der starke Regen der letzten Wochen hat nicht nur Privatkeller überschwemmt, sondern auch das ein oder andere Geschäft, den Betrieb, die Agentur oder die Praxis. Durch eine Soforthilfe lässt sich ein existentiell wichtiger Notbetrieb aufrecht erhalten. Doch Obacht: Fluthilfe muss versteuert werden.

Schaden im Betrieb, Verlust von Kunden

Sachschäden im Unternehmen durch die Launen der Natur führen nicht selten zu Umsatzeinbußen in erheblichem Umfang. Denn man kann den betrieblichen Verpflichtungen teilweise oder gar nicht mehr nachkommen. Und zu der ungeduldig wartenden Kundschaft, die auf Waren und Dienstleistungen gesetzt hat, die nun nicht mehr im vereinbarten Umfang und zum verabredeten Zeitpunkt geleistet werden können, kommt auch noch der Schaden am Betriebsvermögen hinzu. Auch wenn das Vertrauensverhältnis mit den Kunden oft über viele Jahre gewachsen ist: der Gang zur Konkurrenz ist allzu logisch - und verständlich.

Betrieblich veranlasste Fluthilfe muss versteuert werden

In solch heiklen Fällen können Soforthilfen von Vereinen, Berufsverbänden und Kammern greifen. Aber Vorsicht: eine solche Zahlung wird als Betriebseinnahme angesehen, wenn sie betrieblich veranlasst und alleine dem Betriebsvermögen zugeflossen ist - und sie muss folglich auch als solche versteuert werden.

So entschied zumindest das Finanzamt des Finanzgericht Sachsen (Urteil vom 10.05.2017, z.: 8 K 1903/16) im Falle einer Rechtsanwaltskanzlei. Dieser waren erhebliche Schäden (400.000 EUR) nach Hochwasser entstanden. Ein Anwaltshilfeverein zahlte 15.000 EUR 'Fluthilfe'. Das Finanzamt entschied nun: Das ist eine Betriebseinnahme! Die Rechtsanwälte klagten dagegen und verloren den Prozess vor dem Finanzgericht Sachsen. Es bestätigte die Meinung des Finanzamtes, dass es sich um eine steuerpflichtige Betriebseinnahme handelt. Wären die Schäden Privatleuten entstanden und hätte eine Hilfszahlung stattgefunden, wäre es zu keiner Besteuerung gekommen.

Eine Revision des Urteils ist vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Es ist damit noch nicht rechtskräftig.

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Über den Autor
Marcos Lòpez 2017

Marcos López

Der studierte Kommunikationswissenschaftler arbeitet seit mehr als 20 Jahren als Redakteur und freier Autor. Er ist in Zürich geboren, wächst in Madrid und in der Nähe von Frankfurt am Main auf, bevor er vor der Wende nach Berlin kommt. Hier moderiert er im Hörfunk, schreibt für diverse Stadtmagazine und wird auch als DJ und Produzent bekannt. Von den Neuen Medien und Sozialen Netzwerken fasziniert, gestaltet er Beiträge für Print, Web und TV.