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Fernabsatzgeschäft

Ein Fernabsatzgeschäft liegt dann vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher ohne direkten Kontakt, sondern über Fernkommunikationsmittel veräußert werden. Dazu zählen in der Regel Verträge, die per Telefon, Internet oder andere Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Vor allem im Versandhandel tätige Unternehmen, zum Beispiel Onlineshops, führen Fernabsatzgeschäfte durch. Diese sind im Rahmen einer Existenzgründung sehr beliebt, da man damit Mietkosten für Ladengeschäfte einsparen kann.

Ein Fernabsatzgeschäft beruht immer auf dem Fernabsatzrecht und führt zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages. Dabei bestehen für den Unternehmer diverse Informationspflichten. Wenn beim Schließen des Vertrages Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden, so muss der Unternehmer dem Verbraucher seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift nennen. Außerdem hat er die Pflicht, über wesentliche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen Auskunft zu geben.

Auch bei einem Fernabsatzgeschäft besteht für den Käufer die Möglichkeit eines Widerrufs- oder Rückgaberechts. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann der Käufer das Geschäft widerrufen. Dieses Widerrufsrecht muss beim Fernabsatzgeschäft vom Unternehmer in Form einer Widerrufsbelehrung deutlich gemacht werden. Geschieht dies nicht, so können dem Unternehmen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Alle Unternehmen, ob kurz nach der Existenzgründung oder bereits alt eingesessen, sollten sich also schon bei der Erstellung vom Businessplan über die rechtlichen Vorgaben ihrer Geschäftsform informieren.

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