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Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, welche der Steuerpflichtige bei Wareneinfuhr aus Drittländern in das Inland zu entrichten hat. Diese Steuer wird in jedem Fall erhoben, unabhängig davon, ob die Wareneinfuhr durch eine Privatperson oder einen Unternehmer erfolgt.

Erhoben und verwaltet wird die Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden, nicht von der Finanzverwaltung. Sie ist direkt bei Warenübernahme an die Zollverwaltung zu entrichten. Im Rahmen von Erklärungen, können Unternehmer und deren Steuerberater die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als bereits gezahlte Vorsteuer geltend machen. Dies erfolgt, nachdem die korrekte Höhe der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer kontrolliert und die entsprechenden Meldungen erstellt wurden.

Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich nach dem Umsatzsteuergesetz wie folgt: Zum Wert der Ware inkl. Transportkosten werden gegebenenfalls Zoll, Verbrauchsteuer und innergemeinschaftliche Beförderungskosten addiert. Das Ergebnis stellt die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer dar, die 19 bzw. 7 % beträgt. Nach der Existenzgründung sollte sich der Unternhemer mit diesem Thema auseinandersetzen, sofern er Waren aus nicht EU-Ländern bezieht.

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