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Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Im deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen. Ein Unternehmer erhält die Möglichkeit, die Arbeitskapazität schnell zu erhöhen. Bei der Investitionsplanung sollten die Kosten für Leiharbeiter  im Businessplan verankert sein.

Der Leiharbeitnehmer einer  Arbeitnehmerüberlassung ist im Angestelltenverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma, wobei die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte gegenüber dieser Firma gelten. Die Arbeitsleistung erbringt er bei einer Arbeitnehmerüberlassung allerdings nicht im Zeitarbeitsunternehmen, sondern wird an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. Bei der Existenzgründung ist es sinnvoll sich im Vorfeld mit ortsansässigen Zeitarbeitsfirmen in Verbindung zu setzen.

Zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht ein Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag ist jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt. Mit der Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer erhält bei der  Arbeitnehmerüberlassung vom Zeitarbeitsunternehmen seinen Lohn und nicht vom Einsatzunternehmen. Die Zeitarbeitsfirmen setzen fest, dass sie keinerlei Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit übernimmt.

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