· Recht & Steuern

Händler sind zur korrekten Preisangabe verpflichtet

Damit Händler, die ein Ladengeschäft betreiben, ihre Waren den Kunden auch präsentieren und Laufkundschaft erreichen können, nutzen sie oft die Möglichkeit der Warenausstellung in Schaufenstern. Meist sind diese professionell dekoriert und setzen die Produkte kunstvoll in Szene, doch um die korrekte Preisauszeichnung aller ausgestellten Waren kommen die Händler in keinem Fall herum.

Damit Händler, die ein Ladengeschäft betreiben, ihre Waren den Kunden auch präsentieren und Laufkundschaft erreichen können, nutzen sie oft die Möglichkeit der Warenausstellung in Schaufenstern. Meist sind diese professionell dekoriert und setzen die Produkte kunstvoll in Szene, doch um die korrekte Preisauszeichnung aller ausgestellten Waren kommen die Händler in keinem Fall herum.

Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass Händler alle im Schaufenster ausgelegten Produkte zwingend mit einem Preis versehen müssen. Dabei ist es egal, wie hoch Preis und Exklusivität der Waren sind. Lediglich Kunstgegenstände und Antiquitäten sind von dieser Vorschrift ausgenommen, so eine vom Gesetzgeber gewährte Ausnahmeregelung.

Zum Fall: Ein Händler stellte wertvolle Schmuckgegenstände in seinem Schaufenster aus, vermied dabei jedoch die Preisauszeichnung, da er die Gefahr eines Diebstahls fürchtete. Seiner Meinung nach animiere die Preisangabe potenzielle Diebe zum Einbruch in das Geschäft, was sich auch nachteilig auf die Versicherung auswirken könne, so der Händler. Außerdem war der Händler der Meinung, dass besonders teurer Schmuck Kunstgegenständen und Sammlerstücken gleichzusetzen sei und dieser demnach auch von der Ausnahmeregelung der Preisauszeichnung profitieren könne.

Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Ansicht jedoch nicht. Nach Meinung der Richter weise der Schmuckhandel große Unterschiede zum Kunsthandel auf, denn serienmäßig hergestellter Schmuck besitze einen vom Hersteller festgelegten Preis. Der Wert von Kunst ist jedoch subjektiv. So bestehen in beiden Fällen verschiedene Verbraucher und Kundenkreise, mit einem unterschiedlichen Informationsbedarf (Az.: 1 BvR 476/10).

Über den Autor

Verena Freese