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Onlinehandel: Aktuelle Angaben in Preissuchmaschinen sind Pflicht

Viele Onlinehändler lassen ihre Produkte von Preissuchmaschinen erfassen. Das ist zwar insofern praktisch, als dass sich das Angebot im Netz schneller verbreitet und so mehr Kunden auf die Produkte des Onlineshops aufmerksam werden, doch es birgt auch gewisse Gefahren. Bedient man sich im Onlinehandel dieser Form des Marketings, sollte man die dort aufgeführten Preise immer auf Aktualität überprüfen.

Viele Onlinehändler lassen ihre Produkte von Preissuchmaschinen erfassen. Das ist zwar insofern praktisch, als dass sich das Angebot im Netz schneller verbreitet und so mehr Kunden auf die Produkte des Onlineshops aufmerksam werden, doch es birgt auch gewisse Gefahren. Bedient man sich im Onlinehandel dieser Form des Marketings, sollte man die dort aufgeführten Preise immer auf Aktualität überprüfen.

In einem Streitfall entschied der Bundesgerichtshof, dass die in Preissuchmaschinen aufgeführten Preise zu keinem Zeitpunkt von denen im eigenen Onlineshop abweichen dürfen. Ein Elektronikhändler bewarb ein Produkt auf seiner Website und gleichzeitig in einer Preissuchmaschine. Nach einiger Zeit erhöhte der Händler den Preis auf seiner Website und teilte dies der Preissuchmaschine umgehend mit. Die Änderung konnte technisch jedoch nicht sofort umgesetzt werden, weshalb der Händler immer noch mit dem günstigen, aber alten Angebot an oberster Spitze der Suchergebnisse aufgeführt wurde. Ein großer Haushaltselektronik-Markt klagte dagegen. Er beschuldigte den Onlinehändler des Wettbewerbsverstoßes und forderte Schadensersatz und eine Unterlassung.

Der BGH sah darin die Irreführung der Verbraucher und gab dem Kläger Recht. Die Begründung: Der Händler erschleiche sich damit einen Vorteil im Wettbewerb gegenüber anderen Onlinehändlern. Preisänderungen auf der eigenen Website müssen zeitgleich mit denen auf den Preisvergleichsportalen erfolgen. Schließlich verbinde auch der Verbraucher die Angaben in Preissuchmaschinen mit höchster Aktualität. Selbst der Hinweis auf „Angaben ohne Gewähr“ auf dem Preisvergleichsportal ändere nichts an dem erschlichenen Wettbewerbsvorteil, so die Richter. (Az.: I ZR 123/08).

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Kristin Lux