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Die Ausübung von heilpraktischen Tätigkeiten verlangt Erlaubnis

Zwar hat jeder die Möglichkeit, sich für die berufliche Selbstständigkeit zu entscheiden, doch was die Ausübung bestimmter Tätigkeiten angeht, sind deutsche Existenzgründer an diverse Richtlinien gebunden. So verlangt die Ausübung von heilkundlerischen Tätigkeiten eine Heilpraktikererlaubnis. Wann eine Tätigkeit wirklich der Heilkunde zuzuordnen ist, damit hat sich das BVG in Leipzig beschäftigt.

Zwar hat jeder die Möglichkeit, sich für die berufliche Selbstständigkeit zu entscheiden, doch was die Ausübung bestimmter Tätigkeiten angeht, sind deutsche Existenzgründer an diverse Richtlinien gebunden. So verlangt die Ausübung von heilkundlerischen Tätigkeiten eine Heilpraktikererlaubnis. Wann eine Tätigkeit wirklich der Heilkunde zuzuordnen ist, damit hat sich das BVG in Leipzig beschäftigt.

Alternative Heilverfahren bilden in vielen Fällen die Basis für die berufliche Selbstständigkeit. Selbstständige, die sich zum Beispiel auf die neuartige Synergetik-Therapie-Methode spezialisieren, brauchen für diese Ausübung die Erlaubnis, als Heilpraktiker tätig zu sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. In einem Fall eröffnete der Begründer der Synergetik-Therapie ein Informationscenter, in dem die Heilmethode angeboten werden sollte. Mit der Methode sollen im Menschen Selbstheilungskräfte mobilisiert werden, die zur Heilung von ernsten Krankheiten führen können. Da der Gründer jedoch keine Heilpraktikererlaubnis aufwies, reichte eine Behörde Klage gegen ihn ein.

Das Bundesverwaltungsgericht ordnete die Synergetik-Methode in den Bereich der Heilkunde ein, denn auch wenn die Methode Selbstheilungskräfte mobilisiere, so komme es mit dem Verfahren zu einer Behandlung am Menschen. Laut Eigendarstellung sei es Ziel der Synergetik, nicht nur Symptome zu bekämpfen, sondern Krankheiten ernsthaft zu heilen - und zwar besser als die Schulmedizin. Damit ginge von der Tätigkeit eine unmittelbare Gefährdung für Patienten mit bestimmten Erkrankungen aus, da diese die Therapie als Ersatz für einen Besuch beim Arzt sehen könnten, so die Richter. Da es sich bei dem Beklagten um keinen Arzt handele, werde für die Selbstständigkeit eine staatliche Erlaubnis für die Tätigkeit als Heilpraktiker verlangt, so die Richter (Az.: BVerwG 3 C 28.09).

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Verena Freese