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Homeoffice per Verordnung des BMAS: Drohen Arbeitgebern jetzt Bußgelder?

Die Homeoffice-Pflicht ist da. Nur wer "betriebsbedingte Gründe" vorbringen kann, ist nicht an die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gebunden. Das bundesweite Gebot zur Arbeit im Homeoffice gilt vorerst befristet bis zum 15. März. Welche Maßnahmen Arbeitgeber konkret umsetzen müssen und wer das Einhalten der Vorgaben kontrolliert, erfährst du hier.

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Nicht alle Berufsgruppen können sich im Homeoffice vor COVID-19 schützen

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Maßnahmen & Kontrollen im Überblick

Deutschland geht in die Lockdown-Verlängerung. Können die Bundesländer gemäß der föderalen Ordnung in vielen Punkten trotz "epidemischer Lage von nationaler Tragweite" eigenmächtig handeln, sind sie im Fall arbeitsrechtlicher Maßnahmen weisungsgebunden. Hierfür wurde erst jüngst zum Jahresbeginn das ArbSchG durch das "Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz" vom 22. Dezember 2020 geändert und um eine Verordnungsermächtigung ergänzt. 

In § 18 Abs. 3 ArbSchG erteilt der Gesetzgeber dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Befugnis, "ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen (…) für einen befristeten Zeitraum zu erlassen" und damit "vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen."

Die am 20. Januar veröffentlichte Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums (Corona-ArbSchV) ist deshalb bundesweit gültig.

Kein Recht, aber ein Gebot auf Homeoffice 

Lange wurde darüber debattiert, ob und in welchem Umfang Homeoffice in Deutschland zur Pflicht erhoben werden kann bzw. ob Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Homeoffice haben.

Die Dringlichkeit steigender Infektionszahlen unter Bekanntwerden neuer Virus-Mutationen hat das Bundesarbeitsministerium nun zum Handeln motiviert. Die befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung lotet alle Rechtsmittel aus, um maximalen Arbeitsschutz in Betriebsstätten zu gewährleisten und das personelle Aufkommen, überall da wo möglich, auf ein Minimum zu reduzieren.

Das Gebot auf Homeoffice regelt ganz konkret § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV:

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. 

Einen Hinweis darauf, was "zwingende betriebsbedingte Gründe" sein sollen, gibt der Entwurf leider nicht. In seinen FAQ zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung präzisiert das BMAS jedoch, welche betriebsbedingten Gründe gegen die Homeoffice Pflicht angeführt werden können.

Was sind "betriebsbedingte Gründe" gegen die Homeoffice-Pflicht?

Das BMAS gibt Hinweise, welche Tätigkeiten von der Verordnung ausgeschlossen sein können. Dazu zählen:

  1. Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc., die grundsätzlich nicht im Homeoffice ausgeführt werden können, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. 
  2. Büronahe Tätigkeiten, die sich zwar grundsätzlich für die Ausübung im Homeoffice eignen, aber ebenfalls zur Aufrechterhaltung des operativen Geschäfts innerbetrieblich ausgeübt werden müssen (z.B. Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, u.U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe.

Was sind laut BMAS keine "betriebsbedingten Gründe"?

Das BMAS zeigt kein bzw. allenfalls befristet Verständnis, wenn du nur technische oder organisatorische Gründe bzw. Versäumnisse geltend machst, die deiner Meinung nach gegen das Homeoffice Gebot sprechen.

Dazu zählen z.B.

  • die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung,
  • notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder
  • unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten.

Hast du Sorgen bezüglich Datenschutz und Hacking deiner Geschäftsgeheimnisse, ist der Gesetzgeber im Einzelfall kulant. Besondere Anforderungen des Datenschutzes, die über die üblichen Verschlüsselungssysteme hinausgehende technische und/oder räumliche Voraussetzungen erfordern, können von Arbeitgebern als Hinderungsgründe angegeben werden.

Welche Schutzmaßnahmen regelt die Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Bereits seit Beginn der Pandemie regelt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel den pandemiebedingten Umgang am Arbeitsplatz. Diese wird nun durch einige Neuerungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt.

Das gilt jetzt schon und gleichbleibend :

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen.
  • Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Das gilt neu und zunächst befristet bis zum 15. März 2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Wie wird das Einhalten der Corona-Arbeitsschutzverordnung kontrolliert?

Viele Arbeitgeber sind verunsichert über die bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Einführung von Homeoffice.

Fakt ist, dass gemäß der neuen Verordnung des Bundesarbeitsministeriums auch Kontrollen zur Einhaltung der geforderten Maßnahmen stattfinden können.

Konkret zuständig hierfür sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Sie beraten die Betriebe, geben Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und überwachen deren Umsetzung. Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben ebenfalls nach § 17 SGB VII auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und sind gehalten, die Arbeitsschutzbehörden bei der Beratung und Überwachung der Betriebe zu unterstützen.

In der Auseinandersetzung mit den Behörden bist du bei Unstimmigkeiten immer in der Nachweispflicht, ob deine "betriebsbedingten Gründe" hinreichend sind oder nicht. 

Bußgelder bis zu 30.000 Euro bei Verstoß gegen Corona-ArbSchV

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Eigenverantwortung: Wo kein Kläger, da kein Richter?

In der Begründung zu Absatz 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung findet sich ein Passus, der das Dilemma der praktischen Durchsetzungsfähigkeit der neuen Regeln deutlich macht. Ein subjektives Klagerecht auf Verlagerung ihrer Tätigkeit ins Homeoffice besitzen Beschäftigte trotz Rechtsverordnung nämlich nicht. Es besteht lediglich Kontrollpflicht auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen sich bei auftretenden Problemfällen zuerst an diese wenden. 

Die Frage bleibt, wie flächendeckend die Aufsichtsbehörden in der Praxis Kontrollen durchführen können und welcher Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis eine solche für den eigenen Betrieb überhaupt ins Rollen bringt. Damit der "Spuk" im Sommer vorbei ist, wie es einige Politiker bereits jetzt motivierend konstatieren, solltest du in jedem Fall Kontakte reduzieren, "wo immer dies möglich" und durchführbar ist.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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