Zwangsverwaltung

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Die Zwangsverwaltung unterliegt den rechtlichen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und stellt ein Vollstreckungsverfahren dar. Das Verfahren über die Zwangsverwaltung ist in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) festgeschrieben. Im Gegensatz zur Gesamtvollstreckung, wie bei einer Insolvenz, handelt es sich hierbei um eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme. Die Zwangsvollstreckung und -verwaltung können auch während eines Insolvenzverfahrens eingeleitet werden.

Dies funktioniert jedoch nur, wenn der Gläubiger gesichert, d. h. in der Regel über eine im Grundbuch eingetragene Hypothek oder Grundschuld verfügt. Damit kann man in das unbewegliche Vermögen, wie bebaute oder unbebaute Grundstücke vollstrecken. Durchgeführt wird das Verfahren von einem Rechtspfleger beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Wenn der Schuldner in dem Objekt wohnt, welches der Zwangsverwaltung unterliegt, müssen ihm nach dem ZVG die für den Hausstand unentbehrlichen Räume belassen werden.

Dafür muss der Schuldner jedoch bereit dazu sein, die Nebenkosten des Objekts zu zahlen. Wenn eine Gefahr für das Objekt besteht oder Schuldner nach Aufforderung zur Zahlung durch den Zwangsverwalter nicht zahlt, kann dieser den Schuldner und seine Familienangehörigen von einem Gerichtsvollzieher räumen lassen.