Vorstandsvergütung

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Im Juni 2009 wurde das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist im August in Kraft getreten. Das Gesetz trägt nun dazu bei, dass bei einer Verschlechterung der Lage eines Unternehmens, die Gehälter leichter herabgesetzt werden können. Weiterhin werden damit bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung Anreize für eine effektive Unternehmensentwicklung geschaffen.

Das neue Gesetz enthält präzisere Angaben an den Aufsichtsrat zur Festsetzung der Vorstandsvergütung. Eine tatsächliche Festsetzung der Höhe gibt es dabei allerdings nicht, da dies die Sache der Vertragparteien ist. Geregelt ist nun z. B. die Vergütung des Vorstandes im angemessenen Verhältnis zu seinen Leistungen festzusetzen und diese nicht ohne spezielle Gründe über die branchenübliche Höhe hinaus zu vereinbaren.

Weiter ist in dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung festgesetzt, dass Aktienoptionen frühestens vier Jahre nach dem Einräumen der Option ausgeübt werden dürfen. Dem bevorzugten Manager werden damit mehr Anreize zum Handeln nach dem Unternehmenswohl gegeben. Mit dem Gesetz wird auch die Haftung des Aufsichtsrats gesteigert. Dieser ist nun zu Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, falls er eine unangemessen hohe Vorstandsvergütung festgesetzt hat.