Vollmacht

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Eine Vollmacht stellt eine Vertretungsmacht dar, die durch ein Rechtsgeschäft begründet ist. Es gibt verschiedene Arten von Vollmachten. Die Spezialvollmacht meint die Ermächtigung zu einer einzigen speziellen Handlung. Bei der Gattungsvollmacht können Rechtsgeschäfte einer bestimmten Art oder Gattung durchgeführt werden. Die Innenvollmacht ist eine gegenüber dem Vertreter erklärte und die Außenvollmacht wird demgegenüber erklärt, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll.

Mit einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Vollmachtgeber wird die Vollmacht begründet. Eine stillschweigende Begründung ist ebenfalls möglich. Nach dem deutschen Recht kann eine Vollmacht als unwiderruflich erteilt werden, muss sie jedoch nicht. Generell bestehen keine Formvorschriften für Vollmachten. Es sei denn es ist eine Form gesetzlich vorgeschrieben, wie die notarielle Beurkundung bei einem Grundstückskauf.

Eine Schriftform wird vorallem dann verlangt, wenn der Bevollmächtigte in Freiheitsentziehungen oder medizinische Eingriffe einwilligen soll. Wenn ein Vertreter seine Befugnisse überschreitet, handelt er ohne Vollmacht und es besteht kein Anspruch auf Erfüllung. Abzugrenzen von der Vollmacht durch Rechtsgeschäft ist die gesetzliche Vertretung. Sie ist durch das Gesetz oder gerichtliche Anordnung begründet. Nicht als Vertreter gelten z. B. der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer Mini GmbH .