Vertragsfreiheit

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In Deutschland ist die allgemeine Handlungsfreiheit im Artikel 2 GG festgeschrieben. Damit ist auch eine Vertragsfreiheit geschützt, welche die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im Zivilrecht darstellt. Diese Vertragsfreiheit erlaubt es jedem Verträge zu schließen. Hinsichtlich des Vertragspartners und des Vertragsgegenstands kann frei gewählt werden, solange keine zwingenden Vorschriften verletzt werden oder gegen das geltende Recht, die guten Sitten sowie gesetzliche Verbote verstoßen wird.

Die rechtsgeschäftliche Willensbildung ist im Strafgesetzbuch gegen die Willensbeugung durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel geschützt. Man kann einzelne Aspekte innerhalb der Vertragsfreiheit unterscheiden. Die Abschlussfreiheit gewährt das Recht der Entscheidung einen Vertrag zu schließen oder es zu lassen. Bei der Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit bekommt man das Recht, frei über die inhaltlichen Regelungen des Vertrags zu bestimmen. Eingeschränkt wird dies durch den Typenzwang.

Mit der Formfreiheit wird der Vertragsschluss nicht damit eingeschränkt, eine bestimmte Form zu erhalten. Ist eine gesetzliche Form vorgeschrieben, wie z. B. beim Grundstückskauf, ist die Formfreiheit außer Kraft gesetzt. Die Freiheit der Aufhebung innerhalb der Vetragsfreiheit meint, dass man geschlossene Verträge auch wieder auflösen kann. Die allgemeine Vertragsfreiheit wird mit Ausnahmen eingeschränkt, z. B. durch den Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder die Ladenschlussgesetze.