Versorgungsausgleich

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Mit einem Versorgungsausgleich findet bei einer Scheidung ein Ausgleich der Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters statt, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Er wird vom Familiengericht durchgeführt. Einbezogen werden sollen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge, der Beamtenvorsorge, der privaten Rentenversicherung und der berufständischen Altersversorgung.

Zur Durchführung des Versorgungsausgleich werden alle erworbenen Anrechte der Eheleute bilanziert. Dem Partner mit dem niedrigeren Saldo wird zur Absicherung die Hälfte der Differenz zugestanden. Bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erhält der Ausgleichsberechtigte die zusätzlichen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Beim schuldrechtlichen Ausgleich erhält der Ausgleichsberechtigte eine monatliche Zahlung des halben Differenzbetrags.

Nicht nur bei einer Ehe, auch bei der Auflösung einer Lebenspartnerschaft findet ein Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich kann auch wegen grober Unbilligkeit teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Mit einer Strukturreform vom August 2008 wird nun jede Versorgung, die der Ehepartner während der Ehezeit erwirbt, in diesem Versorgungssystem zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Der Ausgleichsberechtigte erhält somit einen eigenen Versorgungsanspruch bei dem jeweiligen Träger.