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Verpflegungsmehraufwand

Als Verpflegungsmehraufwand werden zusätzliche Kosten bezeichnet, die eine Person zu tragen hat, weil sie sich aufgrund des Berufs außerhalb der eigenen Wohnung aufhält. Der Mehraufwand kommt zu Stande, da die Verpflegung nicht so günstig wie zu Hause möglich ist. Der Verpflegungsmehraufwand, auch Spesen genannt, kann unter bestimmten Bedingungen steuerrechtlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten angesetzt werden. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der er geschäftlich veranlasst wurde.

Die Ermittlung des genauen Betrages des Verpflegungsmehraufwandes wäre sehr aufwendig, deshalb gibt es dafür Pauschalbeträge. Für verschieden lange Abwesenheitszeiten gibt es im deutschen Steuerrecht jeweils einen Pauschalbetrag. Selbst wenn der Verpflegungsmehraufwand höher ist, darf lediglich dieser Betrag angesetzt werden. Pro Tag dürfen für Dienstreisen im Inland beispielsweise 24,- Euro bei Abwesenheit von 24 Stunden angesetzt werden.

Falls der Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit während seiner Abwesenheit erhalten hat, wird diese vom Pauschalbetrag abgezogen. Nicht über den Verpflegungsmehraufwand werden Übernachtungen abgerechnet, diese laufen über die sogenannte Übernachtungspauschale. Eine Vorsteuer darf auf Beträge des Verpflegungsmehraufwandes nur angesetzt werden, wenn der Beleg auf einen Unternehmer, der einen Businessplan umgesetzt hat, lautet.

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