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Verluste

Verluste sind steuerrechtlich gesehen negative Einkünfte und finden am Ende eines Steuerjahres, bei einer der im Einkommenssteuergesetz verankerten sieben Einkunftsarten, Berücksichtigung. Verluste aus den einzelnen Einkunftsarten können vor der endgültigen Besteuerung mit positiven Einkünften der gleichen oder teilweise anderer Einkunftsarten verrechnet werden. Schon zu Beginn jeder Existenzgründung sollte man den steuerlichen Einfluss von Gewinnen und Verlusten überblicken.

Verluste
können im Unternehmen horizontal, vertikal oder durch einen Verlustabzug verrechnet werden. Unter dem horizontalen Verlustausgleich versteht man die Verrechnung des Verlusts mit Gewinnen derselben Einkunftsart, bei vertikalem Verlustausgleich mit Gewinnen anderer Einkunftsarten. Horizontaler Verlustausgleich lässt sich bei Verlusten zweier Gewerbebetriebe verrechnen während sich vertikaler Verlustausgleich auf die Verrechnung der sieben Einkunftsarten untereinander bezieht.

Verlustabzug ermöglicht es Verluste in frühere Veranlagungszeiträume zurückzutragen oder in folgende Veranlagungszeiträume vorzutragen. Dabei werden die Begriffe „Verlustrücktrag“ und „Verlustvortrag“ verwendet. Unausgeglichende Verluste aus den sieben Einkunftsarten können, wenn sie aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden, in der Regel bis zu einer Million Euro in darauffolgenden Veranlagungszeiträumen uneingeschränkt abgezogen werden.

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