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Verjährung

Die Verjährung ist der Verlust der Möglichkeit, einen Anspruch der bestanden hat, geltend zu machen. Sie tritt nach Ablauf einer bestimmten Frist ein. Im Zivilrecht sind die Fristen der Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Die Regelverjährung wurde dort auf drei Jahre festgelegt. Ausnahmen sind z. B. zehnjährige Verjährung der Rechte an einem Grundstück, die Mängelansprüche nach Kauf eines Bauwerkes verjähren in fünf Jahren und bei beweglichen Sachen in zwei Jahren.

Die Frist der regelmäßigen Verjährung beginnt nach dem BGB mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch erworben wurde. Ein abweichender Verjährungsbeginn ist bei nicht regelmäßiger Verjährung meist der Entstehungszeitpunkt der Anspruchs. Bei einem Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche z. B. mit der Abnahme. Beeinflusst werden kann die Verjährung durch die Hemmung. Dann läuft die Frist erst weiter, wenn der Hemmungsgrund wegfällt.

Im Strafrecht gibt es zwei Arten der Verjährung. Die Vollstreckungsverjährung besteht, wenn aufgrund von Zeitablauf ein Urteil nicht mehr vollstreckt werden darf. Eine lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung können nicht verjähren. Die Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn ein Delikt nicht mehr verfolgt wird und ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Im öffentlichen Recht unterliegt ein Anspruch aus einem Verwaltungsakt ebenfalls einer Verjährung mit Frist von 30 Jahren nach Unanfechtbarkeit.

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