Tarifautonomie

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Die Tarifautonomie ist ein Recht der Tarifparteien, die Tarifverträge ohne jeglichen staatlichen Eingriffe abzuschließen. Dieses Recht ist in Deutschland im Grundgesetz verankert. Einzelne Arbeitgeber, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände können somit frei, ohne den Einfluss staatlichen Handelns Tarifverträge abschließen. Es werden durch den Staat lediglich Rahmenbedingungen durch die Wirtschaftspolitik und Gesetzgebungskompetenz vorgegeben. Im Grundgesetz wird ebenfalls die Koalitionsfreiheit geregelt.

Das bedeutet, dass jeder die Freiheit besitzt, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, einer solchen beizutreten, ihr fern zu bleiben oder sie zu verlassen. Diese Freiheit ist für die Zwecke der Tarifautonomie unbedingt erforderlich. Die Koalition ist befugt das Arbeitsentgelt und weitere materielle Arbeitsbedingungen zu regeln. Der Abschluss von Tarifverträgen sowie Arbeitskampfmaßnahmen sind durch den Artikel 9 im Grundgesetz geregelt. Konkretisiert wird die Tarifautonomie im Tarifvertragsgesetz.

Aus sozialphilosophischer Sicht ist die Tarifautonomie eine Rechtsfigur des Subsidiaritätsprinzips. Denn der Staat ist das übergeordnete Glied der Politik und es ist nicht seine Aufgabe, spezielle Arbeits- und Lohnbedingungen festzulegen. Diese politische Ordnungskompetenz wird den Tarifvertragsparteien zugerechnet. Eingeschränkt und begrenzt wird die Tarifautonomie außerdem durch Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.