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Stundung

Eine Stundung ist eine Vereinbarung zwischen einem Schuldner und seinem Gläubiger. Der Gläubiger, z. B. ein Unternehmer nach Existenzgründung verzichtet für eine festgelegte Zeit aus Billigkeits- oder Kulanzgründen darauf, die fällige Zahlungsforderung zu begleichen. Die Stundung ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie ist angemessen, wenn der Schuldner dem Gläubiger glaubhaft machen kann, dass nach seinen vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten die Begleichung der Schuld realisierbar ist.

Die Fälligkeit kann mit Hilfe der Stundung herausgeschoben werden, geht für den Gläubiger jedoch nicht verloren, da sie erfüllbar bleibt. Sie kann direkt mit dem Vertragsschluss vereinbart werden oder nachträglich bei einer Vertragsänderung beschlossen werden. Eine spezielle Form ist für die Stundung nicht vorgeschrieben. Im Normalfall ist eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausreichend. Ratsam ist aus Beweisgründen jedoch die Schriftform.

Da aber z. B. ein Grundstücksvertrag einer bestimmten Form bedarf, gilt dies dann automatisch für die Stundung. Wegen der Eindeutigkeit sollten am Ende der Stundung Fristen festgelegt werden. In der Umgangssprache spricht man ebenfalls von der Stundung, wenn mit Vereinbarung einer Ratenzahlung von der unverzüglichen Erhebung einer Schuld abgelassen wird. Eine Stundung kann ebenfalls vor Ende des verinbarten Zeitraumes fällig werden, wenn der Schuldner plötzlich über ausreichende Finanzmittel verfügt.

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