Sparerfreibetrag

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Der Begriff Sparerfreibetrag ist dem deutschen Einkommensteuergesetz zuzuordnen. Mit dem Sparerfreibetrag wird die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen bezeichnet, die steuerfrei sind. Von den Einkünften aus Kapitalvermögen können die Werbungskosten abgezogen werden und danach zusätzlich der Sparerfreibetrag. Nur der übrige Betrag der Einkünfte muss versteuert werden. Wenn Ehegatten eine Zusammenveranlagung vornehmen, ist der Sparerfreibetrag für diese doppelt so hoch.

Der Sparerfreibetrag darf nicht höher sein, als der um die Werbungskosten geminderte Betrag der Kapitalerträge, die z. B. der Geschäftsführer der Mini GmbH in einem Jahr insgesamt hat. Auf alle Erträge, die über dem festgelegten Freibetrag liegen, wird eine Kapitalertragsteuer erhoben. Ab dem 1. Januar 2009 wurde die Kapitalertagsteuer durch die Abgeltungsteuer ersetzt. Für alle Kapitalerträge gilt nun ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent auf den gegebenenfalls noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzukommen.

Der Sparerfreibetrag kann geteilt werden, indem bei Geldinstituten, bei denen man Konten besitzt und Zinsen anfallen, ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Hat man bei der Bank keinen Freistellungsauftrag gegeben, führt diese die Kapitalertragsteuer ans Finanzamt ab. Der Anleger kann diese jedoch zurückfordern. Der Begriff Freibetrag ist mit dem Sparerfreibetrag nicht gleichzusetzen. Denn der Freibetrag schließt zusätzlich zum Sparerfreibetrag den Abzug der Werbungskostenpauschale mit ein.