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Sonderausgaben

Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind jedoch wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Es sind letztendlich Privatausgaben. Eine intensive Steuerberatung zu diesem Thema ist besonders empfehlenswert. Man kann steuerlich zwischen "Vorsorgeaufwendungen" und "übrigen Sonderausgaben" unterscheiden:

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu Versicherungen, wie die gesetzliche Rentenversicherung und gleichgestellte Aufwendungen, Pflegeversicherungen, Krankenversicherungen, Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, sowie Rentenversicherungen zum Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung (ratsam bei Existengründung und somit Weg in die Selbstständigkeit), Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, oder Aufwendungen zum Aufbau einer Riester-Rente.

Übrige Sonderausgaben sind z. B. Kirchensteuer, ein Teil der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes oder auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten. Ohne Nachweis wird für diese Sonderausgaben nur ein Pauschbetrag berücksichtigt.

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