Sitz

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Der Sitz einer juristischen Person liegt nach dem BGB dort, wo die Verwaltung der Gesellschaft, der Gemeinschaft oder des Vereins liegt. Der Sitz kann gemäß der Niederlassungsfreiheit von der juristischen Person frei im Rechtsgebiet der Begründung gewählt werden. Der Sitz der juristischen Person ist sozusagen nach deutschem Recht der Regelung für den Wohnsitz von natürlichen Person gleichzusetzen.

Mit Sitz ist in diesem Zusammenhang der Unternehmenssitz gemeint. Er ist der Standort einer Konzern- oder Unternehmenszentrale. Umganssprachlich gibt es den Firmensitz. Dieser Begriff ist allerdings nicht korrekt, da eine Frima nur der Name einer Unternehmung ist und somit keinen Sitz hat. Dieser Hauptbetätigungsort des Unternehmens kann aus einem kleinen Büro oder aus einer großen Anlage bestehen. Nach dem Sitz der Unternehmung richtet sich auch, wo sie ins Handelsregister eingetragen wird.

Bei rechtlichen Streitigkeiten richtet sich ebenfalls im Zweifelsfall der Gerichtsstand nach dem Sitz der Unternehmung. Wenn sich der Unternehmenssitz seit der Existenzgründung nicht verändert hat, kann man ihn auch als Stammsitz bezeichnen. Zu unterscheiden vom Sitz der Unternehmung sind Zweigniederlassungen, die entstehen, wenn weitere Büros oder Einrichtungen eröffnet werden, in denen gearbeitet wird. Zweigniederlassungen stellen keine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Die Eintragung ins Handelsregister ist dennoch erforderlich.