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Scheinselbständigkeit

Eine Scheinselbständigkeit liegt für Existenzgründer dann vor, wenn man als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl man von der Art der Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern) zählt. Scheinselbständigkeit löst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Möchte man seine Geschäftsidee durch Existenzgründung verwirklichen kann man den Businessplan heranziehen.

Eine Scheinselbständigkeit kann vorliegen, wenn man nach Existenzgründung auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, wenn man nicht unternehmerisch am Markt tätig ist (keine Buchführung, kein Marketing usw. betreibt), wenn man einen festen zugewiesenen Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten hat oder eine Scheinselbständigkeit liegt vor wenn andere im Unternehmen des Auftraggebers beschäftigte Arbeitnehmer eine ähnliche Arbeit verrichten. Ein Businessplan kann der Geschäftsidee dienlich sein.

Sozialversicherungsrechtlich gesehen gilt man bei einer Scheinselbständigkeit nach der Existenzgründung als Arbeitnehmer (auch wenn das Vertragsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als Arbeitsverhältnis angesehen wird). Im Fall der Scheinselbständigkeit sind Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten. Der Arbeitgeber ist (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 4 Jahre zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet.