Schachtelprivileg

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Ein gewerbesteuerliches Schachtelprivileg gestattet Unternehmern nach der Existenzgründung unter bestimmten Voraussetzungen Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften für Zwecke der Gewerbesteuer zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zu kürzen. Das Gegenteil zum Schachtelprivileg ist der Streubesitz, wo die bildliche Vorstellung von einem "Verstreuen" der Anteile auf viele Anteilseigner zu Grunde liegt. In der Gewerbesteuer gibt es das nationale und das internationale Schachtelprivileg.

Vorraussetzung für das nationale Schachtelprivileg sind Gewinne aus Anleihen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft wenn die Beteiligung zu Beginn mindestens 10 % des Stammkapitals beträgt und die Gewinne bei der Gewinnermittlung angesetzt wurden. Als Folge des Schachtelprivilegs wird die doppelte Erhebung des Gewerbeertrages durch die Kürzung der Ausschüttungsgewinne vermieden, soweit sie im Gewinn enthalten sind.

International wird das Schachtelprivilig durch folgende Tatbestände gekennzeichenet: Gewinne aus Anleihen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland und mit einer Beteiligung der EU-Kapitalgesellschaft von mindestens 10 % . Allgemeine Regeln zum Thema Vermeidung der Doppelbesteuerung bzw. speziell dem Schachtelprivileg sollten bei Bedarf in Eigeninitiative oder durch einen Steuerberater erarbeitet und zum eigenen Vorteil genutzt werden.