Salvatorische Klausel

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Der Begriff Salvatorische Klausel leitet sich von dem lateinischen Wort salvatorius ab und heißt soviel wie „bewahrend“ oder „erhaltend“. Sie ist eine im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien vereinbarte Vertragsklausel, die bestimmt, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Regelungen im Vertrag ganz oder teilweise ungültig sind. Wenn sich herausbildet, dass der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich einer Regelung bedürfen, wird die Salvatorische Klausel eingesetzt.

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass trotz Verwendung der Salvatorischen Klausel zu prüfen ist, ob die Vertragsparteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Eine gebräuchliche Formulierung der Salvatorischen Klausel lautet: "Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen nichtig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam." Generell sollten Gründer zu ihrer eigenen Absicherung keine Verträge selbstständig ohne Kontrolle einer fachkundigen Stelle in Umlauf bringen.

Streng rechtlich betrachtet ist die Salvatorische Klausel nicht notwendig. Die Salvatorische Klausel dient auch nicht zur Sicherstellung der Wirksamkeit von AGBs. Denn nach deutschem BGB gilt generell die Regelung, dass die Unwirksamkeit einer Klausel die Wirksamkeit des Restes nicht berührt. Die Salvatorische Klausel ist nur eine von vielen Themengebieten der Rechtswissenschaft. Daher ist steuerliche bzw. rechtliche Betreuung bei der Existenzgründung durchaus zu empfehlen.