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Sacheinlage

Der Begriff der Sacheinlage bezeichnet die Einbringung von Sachen in eine Kapitalgesellschaft. Die Sacheinlage steht im Unterschied zu einer Bareinlage oder einer Sachübernahme und  wird dem Stammkapital nicht in geldwerten Mitteln geschuldet. Die Einbringung von Sacheinlagen, beispielsweise in einer Mini GmbH , ist unter Angabe des (realen) Wertes und genauer Bezeichnung der Sache im Gesellschaftsvertrag zu vermerken und führt in der Regel zur Kapitalerhöhung des Stammkapitals.

Eigentum an Sachen, Forderungen gegen Dritte, Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden, dauerhafte (Gebrauchs-) Überlassung von Maschinen, Werkzeugen sowie das Einbringen von Handelsgeschäften oder anderen Unternehmen werden im Rahmen des deutschen Rechts als anerkannte Sacheinlagen definiert. Das fehlerhafte Einbringen von Sacheinlagen, beispielsweise durch Überbewertung,  führt in Deutschland zur Nachschusspflicht des einbringenden Gesellschafters.

Um einer fehlerhaften Bewertung zu entgehen, wird in der Regel ein Wertgutachten erstellt um die genaue Höhe der Sacheinlage nachzuweisen. Werden Grundstücke eingebracht, so sind diese aufzulassen und in das Grundbuch einzutragen. Forderungen sind abzutreten und bewegliche Sachen sind zu übereignen. Bar- und Sacheinlagen spielen für Gesellschafter einer üblichen GmbH eine wichtige Rolle und sollten vor Umsetzung des Businessplan in der Gründungsphase ausreichend geklärt werden.

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