Rücktritt

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Im deutschen Schuldrecht wird mit dem Rücktritt die Rückabwicklung eines Vertrages bezeichnet. Das beduetet, dass empfangene Leistungen zurückgewährt werden. Ebenfalls erlöschen noch nicht erfüllte Ansprüche. Ein Rücktritt ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, im Allgemeinen müssen Verträge wie vereinbart erfüllt werden. Durch den Rücktritt wird ein Vertrag in das Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, welches der Rechtsgrund für die Rückgewähr ist.

Ein Rücktritt ist jedoch kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsgeschäft. Das bedeutet, dass nur die rücktrittsberechtigte Vertragspartei ihn ausüben kann, wofür er das Rücktrittsrecht benötigte. Dieses ist somit ein relatives subjektives Recht, da es ohne die Gegenseite zu beteiligen die Rechtslage verändert, indem der Vertrag einseitig rückabgewickelt wird, obwohl er einvernehmlich geschlossen wurde. Das Recht auf den Rücktritt kann jedoch auch im Vertrag geregelt werden.

Das gesetzliche Recht auf Rücktritt wird gewährt, wenn der die Durchführung bzw. Einhaltung des vereinbarten Vertrages auf besonders große Schwierigkeiten stößt. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner - z.B. der Unternehmer nach seiner Existenzgründung - fehlerhalt, nicht rechtzeitig oder gar nicht liefert. Wenn der Rücktritt rechtswirksam wird, werden die Leistungspflichten in Rückgewährungsansprüche umgewandelt. Der Verkäufer muss nun den Kaufpreis zurückzahlen und der Käufer die Ware zurückgeben.