Rückstellungen

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In der Steuerberatung versteht man unter Rückstellungen Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten, das heißt für wirtschaftliche Verpflichtungen bzw. wirtschaftlich bereits verursachten Aufwand, die erst in späteren Wirtschaftsjahren zu Ausgaben führen. Rückstellungen werden z. B. für Verluste gebildet, die in ihrer Höhe zum Bilanzstichtag noch nicht endgültig feststehen.

Unternehmer und deren Steuerberater wissen, dass in Folge von Rückstellungen Aufwand vorgezogen wird, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsauflösung muss der Jahresüberschuss um den Betrag der Rückstellung erhöht werden. Es gibt verschiedene Arten von Rückstellungen. Dazu zählen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Außenverhältnis, sowie für ungewisse Verbindlichkeiten im engeren Sinne, für nur faktische Verpflichtungen ohne rechtliche Verpflichtung sowie für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Des Weiteren gibt es Aufwandsrückstellungen, bei denen keine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, sondern nur im Innenverhältnis. Steuerrechtlich sind alle Rückstellungen zulässig, nur Drohverlustrückstellungen werden seitens der Steuerbehörden nicht anerkannt. Rückstellungen können nur dann gebildet werden, wenn nach Existenzgründung eine Verpflichtung zur Buchführung besteht oder freiwillig Bücher geführt werden.