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Rücklagen

Bei der Existenzgründung können Unternehmer für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die maximal mögliche Rücklage wird in Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts bemessen. Diese wird als Ansparabschreibung bezeichnet.


Die maximale Höhe einer Rücklage ist im Einkommensteuergesetz geregelt, wobei verschiedene Prozentbeträge in Abhängigkeit unterschiedlicher Voraussetzungen als Grundlage herangezogen werden können. Darin ist weiterhin geregelt, dass eine Rücklage i. d. R. gebildet werden kann, wenn der Unternehmer die Anschaffung oder Herstellung voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres vollzieht (wiederum abweichende Regelung für Existenzgründer).


Existenzgründer und Unternehmer haben bei Bildung einer Rücklage folgende Angaben zu erfassen: Art, Höhe, Zeitpunkt und Ort der geplanten Investition. Es ist dabei steuerrechtlich ausreichend, wenn diese Angaben beispielsweise aus handschriftlichen Aufzeichnungen oder den Erläuterungen zum Jahresabschluss zu entnehmen sind. Es ist aber erforderlich, dass sich die Bildung der Rücklage für jedes einzelne Wirtschaftsgut aus der Buchführung ergeben muss, wobei aber ein Nachweis der tatsächlich bestehenden Investitionsabsicht nicht verlangt wird.

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