Prokura

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Als Prokura (lat. procurare, für etwas Sorge tragen) bezeichnet man eine Sonderform der rechstgeschäftlichen Vollmacht aus dem Handelsrecht. Da die Erteilung zwar rechtsgeschäftlich erfolgt, der Inhalt der Prokura jedoch bereits gesetzlich festgelegt ist, spricht man auch von einer Formalvollmacht. Diese Sonderstellung bringt es mit sich, dass die Prokura ausdrücklich und persönlich erteilt werden muss. Den durch die Prokura Berechtigten nennt man Prokurist.

Zwar kann die Prokura im Innenverhältnis vom Unternehmer nach der Existenzgründung zwischen ihm und dem Prokuristen jederzeit beschränkt werden, jedoch gilt diese Beschränkung wegen der gesetzlichen Inhaltsbestimmung einer Formalvollmacht nicht gegenüber Dritten. Relevant kann eine entsprechende Vereinbarung dennoch werden, da der Prokurist sich bei Verletzung der Absprache möglicherweise schadensersatzpflichtig macht. Die Prokura ist außerdem zwingend ins Handelsregister einzutragen.

Die gesetzliche Grundlage für die Prokura ist das HGB. Daraus ergibt sich, dass der Prokurist "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbe mit sich bringt" berechtigt ist. Unter einem Handelsgewerbe versteht man jede gewerbliche Tätigkeit, egal ob Tätigkeit oder Produktion. Als "gewöhnliche Geschäfte" bezeichnet man alle mit der Arbeitswelt in einem Betrieb oder Unternehmen in Verbindung stehenden Aufgaben.