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P-Konto

P-Konto ist die Abkürzung für Pfändungsschutzkonto. Dabei handelt es sich um ein normales Girokonto, für welches seit dem 01.Juli 2010 ein festgelegter Pfändungsschutz für das Kontoguthaben gilt. Der bisherige Kontopfändungsschutz in Deutschland war für den Schuldner nur mit einer gerichtlichen Freigabeentscheidung möglich. Die Neuerung beim P-Konto besteht darin, dass der Schuldner einen automatischen Pfändungsschutz bekommt. Dieser ist bereits vor einer konkreten Pfändung im System der Bank hinterlegt.

Ziel ist es, dem schuldnerischen Unternehmen mit dem P-Konto die angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Da es bei dem P-Konto nicht mehr auf die Art der überwiesenen Einkünfte ankommt, gilt der Kontopfändungsschutz auch für die Einkünfte aus einer Selbstständigkeit. Jedem P-Konto steht  automatisch ein Basispfändungsschutz zu. Damit soll gewährleistet sein, dass ein Schuldner trotz Kontopfändung laufende Kosten wie Miete oder Rechnungen bezahlen kann. Reicht der Basispfändungsschutz zur Erhaltung des Lebens nicht aus, kann er unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel im Fall einer Unterhaltspflicht des Schuldners, erhöht werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Nachweise der Bank vorzulegen.

Sofern der monatliche Freibetrag nicht komplett verbraucht wird, kann er auf den Folgemonat übertragen werden. Wird der Restbetrag jedoch auch dann nicht vollständig genutzt, steht er dem Gläubiger zu. Um Missbräuche zu verhindern, darf ein Schuldner nicht mehrere P-Konten unterhalten. Wird ein P-Konto angelegt, muss der Kontoinhaber versichern, dass er kein weiteres P-Konto besitzt. In dem Zusammenhang darf die Bank Erkundigungen über die Richtigkeit der Angaben bei der SCHUFA einholen. Gemeinschaftskonten dürfen auch nicht in ein P-Konto umgewandelt werden, da der Vollstreckungsschutz ein individuelles Recht ist. Existenzgründer sollten also während der Gründung und der Erstellung vom Businessplan bereits über die Wahl eines P-Kontos nachdenken.

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