Nießbrauch

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Als Nießbrauch wird im deutschen Sachenrecht ein Nutzungsrecht bezeichnet. Das ist ein unveräußerliches, unvererbliches absolutes Recht, eine Sache - wie zum Beispiel eine Immobilie - zu nutzen. Der Eigentümer dieser Immobilie kann einem Dritten gegenüber den Nießbrauch einräumen, so dass dieser das Recht hat, dort unentgeltlich oder teilentgeltich zu wohnen. Vor allem bei einer Existenzgründung im Immobilienbereich ist dieser Sachverhalt interessant.

Im Businessplan braucht man einen Nießbrauch nicht aufführen. Wichtig ist zu wissen, wenn der Eigentümer einer Sache jemandem einen Nießbrauch einräumt, muss dies gewissen Rechtsordnungen folgen. Auch hier bedarf es einen Notar und die Eintragung in das entsprechende öffentliche Register. Letztlich übergibt der Eigentümer seine Nutzungsziehung am Eigentum, er gilt nur noch als bloßer Eigentümer und verfügt über die Verfügungsgewalt.

Der Nießbrauchberechtigte gilt als "wirtschaftlicher Eigentümer". So ist es auch denkbar, dass der Gründer einer Mini GmbH nicht genutzte Büroräume z. B. jemandem in Form von Nießbrauch überlässt, wenn dieser Eigentümer der Räume ist. Der Begriff Nießbrauch kommt von dem geläufigeren Ausdruck "Nießnutzer". Es ist hilfreich zu wissen, dass es die Möglichkeit eines Nießbrauches gibt. Gerade als Existenzgründer ist es nicht selten, dass man als Eigentümer einer Sache zurücktritt und man die Möglichkeit des Nießbrauchs wählt.