Nichtanwendungserlass

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Ein vom Bundesfinanzministerium veröffentlichter Nichtanwendungserlass weist die Finanzverwaltung an, die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofs in der Praxis nur in dem konkret entschiedenen Sachverhalt zu berücksichtigen. Damit ist eine solche Entscheidung nicht auf vergleichbare Fälle anzuwenden, wobei diese Vorgehensweise ihre Anwendung vor allem bei Urteilen findet, die für die Steuerbürger günstig sind.

Unternehmer nach der Existenzgründung kritisieren die Praxis der Nichtanwendungserlasse, wie dies auch von anderen Seiten geschieht. Die Kritik begründet sich darauf, dass mit Nichtanwendungserlassen die Rechtssprechung der Finanzgerichtsbarkeit faktisch ausgehebelt wird. In der Vergangenheit wurde so beispielsweise bei jedem sechzigsten BFH-Urteil ein Nichtanwendungserlass veröffentlicht, davon war der Großteil der Urteile positiv für die Steuerpflichtigen.

Die Bundesregierung begründet ihr Vorgehen mit der ihrer Ansicht nach aus dem Grundgesetz ergebenden Verpflichtung und Berechtigung, die Allgemeingültigkeit der Urteile zu prüfen. Die Finanzbehörden betonen, dass fiskalische Gründe keinesfalls Motive für Nichtanwendungserlasse sind. Diese Aussage ist jedoch kritisch zu sehen, da es Nichtanwendungserlasse praktisch nur im Steuerrecht gibt. Wenn die Bundesregierung diese Verpflichtung zur Prüfung von Urteilen auf ihre Allgemeingültigkeit hin aus dem Grundgesetz heraus begründet, müsse dies auf allen Gebieten des Rechts erfolgen.